24 Ivan Landauer
„Begründung: Überfremdung“. Ivan Landauer und die Schweizer Fremdenpolizei
St. Gallen, 19. August 1939
„Zustimmungsverfügung mit Frist zur Ausreise aus der Schweiz. ...
Kant. Entscheid vom 19. August 1939, Bern 19. August 1939
Die eidgenössische Fremdenpolizei, nach Prüfung der Akten
Landauer Ivan, geb. 31. August 1899, ledig, deutscher (oe) Reichsangehöriger,
und gestützt auf Art. 18, Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
verfügt:
Bis zum 15. November 1939
darf nur Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Auswanderung
erteilt werden. Auf diesen Zeitpunkt hat die Ausreise aus der Schweiz zu erfolgen.
Begründung: Überfremdung.
Anmerkungen: Jede Erwerbstätigkeit ist verboten.
Eidg. Gebühr Fr. 5,-
Beilagen: ... Eidgenössische Fremdenpolizei
Geht an:
Gesuchsteller: Herrn Ivan Landauer, Heerbrugg/Au
Kanton St. Gallen Beilagen: 3 Aktenstücke
Gemeinde Au
Ivan Landauer, letzter jüdischer Gastwirt in Hohenems bis 1938, gelingt es nicht, ein Visum für ein anderes Land zu erhalten. Er wird 1940, wie viele Emigranten, in einem Schweizer Arbeitslager interniert. Im Juni 1942 wird er aus gesundheitlichen Gründen entlassen. Am 6. März 1943 stirbt er bei seiner Schwester Jenny in Heerbrugg.[1]
Leseempfehlung:
Eva Grabherr, „Ivan Landauer – Aufenthalt auf Widerruf. Die Schweizer Flüchtlingspolitik im Zweiten Weltkrieg im Spiegel eines persönlichen Nachlasses“, in: Thomas Albrich (Hg.), Wir lebten wie sie. Jüdische Lebensgeschichten aus Tirol und Vorarlberg. Innsbruck 1999, S. 181-198.
[1] Archiv des Jüdischen Museums Hohenems, Bestand Landauer.
24 Ivan Landauer
„Begründung: Überfremdung“. Ivan Landauer und die Schweizer Fremdenpolizei
St. Gallen, 19. August 1939
„Zustimmungsverfügung mit Frist zur Ausreise aus der Schweiz. ...
Kant. Entscheid vom 19. August 1939, Bern 19. August 1939
Die eidgenössische Fremdenpolizei, nach Prüfung der Akten
Landauer Ivan, geb. 31. August 1899, ledig, deutscher (oe) Reichsangehöriger,
und gestützt auf Art. 18, Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
verfügt:
Bis zum 15. November 1939
darf nur Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Auswanderung
erteilt werden. Auf diesen Zeitpunkt hat die Ausreise aus der Schweiz zu erfolgen.
Begründung: Überfremdung.
Anmerkungen: Jede Erwerbstätigkeit ist verboten.
Eidg. Gebühr Fr. 5,-
Beilagen: ... Eidgenössische Fremdenpolizei
Geht an:
Gesuchsteller: Herrn Ivan Landauer, Heerbrugg/Au
Kanton St. Gallen Beilagen: 3 Aktenstücke
Gemeinde Au
Ivan Landauer, letzter jüdischer Gastwirt in Hohenems bis 1938, gelingt es nicht, ein Visum für ein anderes Land zu erhalten. Er wird 1940, wie viele Emigranten, in einem Schweizer Arbeitslager interniert. Im Juni 1942 wird er aus gesundheitlichen Gründen entlassen. Am 6. März 1943 stirbt er bei seiner Schwester Jenny in Heerbrugg.[1]
Leseempfehlung:
Eva Grabherr, „Ivan Landauer – Aufenthalt auf Widerruf. Die Schweizer Flüchtlingspolitik im Zweiten Weltkrieg im Spiegel eines persönlichen Nachlasses“, in: Thomas Albrich (Hg.), Wir lebten wie sie. Jüdische Lebensgeschichten aus Tirol und Vorarlberg. Innsbruck 1999, S. 181-198.
[1] Archiv des Jüdischen Museums Hohenems, Bestand Landauer.